AGB
Geschäftsbedingungen für Käufe und Verkäufe von Trauben – auch gemaischt – Most – auch
angegoren – und Wein – auch abgefüllt
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr sowohl mit dem Käufer (mit
„Käufer” ist der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der Kommittent gemeint), wie mit dem Verkäufer (mit
Verkäufer ist in der Regel der Winzer bzw. Erzeuger gemeint), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde.
Die Begriffe Trauben, Maische, Traubenmost – auch angegoren, Traubensaft, Wein, Flaschenwein werden
nachfolgend unter dem Begriff „Ware“ zusammengefasst.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind unwirksam.
2. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofern keine andere Währung
angegeben ist, ohne Verpackung ab Keller des Verkäufers. Der Verkäufer hat die in der Gutschrift des
Kommissionärs ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dem Käufer werden 2 % und
dem Verkäufer 3 % als Kommissionärsprovision berechnet. Mit dem Käufer vereinbarte Füllkosten werden
dem Verkäufer erstattet. Der Käufer hat Trauben, Maische oder Most sofort, Wein spätestens sechs Wochen
nach Kaufabschluss abzunehmen und innerhalb handels üblicher Fristen zu bezahlen. Werden Bezug oder
Bezahlung nicht fristgerecht vorgenommen, so hat der Verkäufer den Kommissionär schriftlich aufzufordern,
innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer berech tigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Verpackung wird auf Wunsch beschafft und zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahmepflicht
besteht nicht.
4. Lagerung ab Verkaufsabschluss erfolgt auf Gefahr des Verkäufers; Lieferung erfolgt auf Rechnung und
Gefahr des Käufers. Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
Bei Eintritt von Kälte oder Hitze, die den Wein gefährden können, besteht auch bei fest zugesagten Terminen
keine Verpflichtung zum Versand. Wlrd trotzdem versendet, insbesondere wenn der Käufer es ausdrücklich
verlangt, so trägt der Käufer die Gefahr.
5. Dem Weinkommissionär wird seitens des Käufers und Verkäufers derart Kundenschutz gewährt, dass
a) der Käufer und Verkäufer verpflichtet sind, über etwaige spätere direkte Abschlüsse mit dem Verkäufer bzw.
Käufer dem Weinkommissionär Auskunft zu erteilen, und
b) der Weinkommissionär auch für alle diese späteren Direktgeschäfte die übliche Provision zu beanspruchen
hat. Der Kundenschutz wird auf zwei Jahre nach der letzten Geschäftsvermittlung befristet.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Der Weinkommissionär (vergl. unten zu b) behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der
Kaufpreis von dem Käufer vollständig bezahlt ist, gegebene Wechsel und Schecks eingelöst und alle bisher
entstandenen oder künftig entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich zur
Kreditbeschaffung des Käufers etwa vom Weinkommissionär gegebene Papiere, geregelt sind. Das gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Weinkommissionärs in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, um zu gewährleisten, dass auch die
Saldoforderung ausdrücklich durch den Eigentumsvorbehalt gesichert ist und bei der Geltendmachung der
Eigentumsvorbehaltsrechte nicht der Nämlichkeitsnachweis geführt werden muss. Verpfändung der Ware oder
Sicherungsübereignung zu Gunsten dritter Personen sind solange unzulässig. Von Pfändungen der Ware ist
dem Weinkommissionär unverzüglich Mitteilung zu machen.
b) Bis zur Zahlung des Kaufpreises durch den Kommissionär besteht Vorbehaltseigentum des Verkäufers in
der in diesem Abschnitt geregelten Form.
Für den Fall, dass Verkäufer und Käufer direkt miteinander in Verbindung treten und der Verkäufer sich nicht
das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält oder das Eigentumsrecht des
Verkäufers durch Zahlung seitens des Weinkommissionärs untergeht, so gilt ein Eigentumsvorbehalt zu
Gunsten des Kommissionärs mit folgender Maßgabe als vereinbart: Wird die Ware vom Verkäufer dem
Kommissionär übergeben, so wird der Kommissionär Eigentümer der Ware mit der Übergabe. Wird die Ware
vom Verkäufer direkt dem Käufer übergeben, so erwirbt der Käufer als Beauftragter des Kommissionärs für
diesen das Eigentumsrecht an der Ware, die der Käufer bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises für den
Kommissionär lediglich aufbewahrt und lagert.
c) Dasselbe gilt, falls der Kommissionär, auch wenn er als Makler tätig geworden ist, die zur Deckung des
Kaufpreises vom Käufer übergebenen Wechsel als Aussteller oder Girant mitunterzeichnet oder in sonstiger
Weise, insbesondere durch Bürgschaft oder Diskontierung von Wechseln, für den Kaufpreis haftet; das gilt
auch für die Ausstellung von Refinanzierungswechseln (auch Scheck-Wechsel-Geschäft) und Prolongationen.
Das Eigentumsrecht erlischt erst mit der endgültigen Einlösung des Wechsels.
d) Zahlt der Weinkommissionär den Kaufpreis ganz oder teilweise vor Auslieferung, so geht das Eigentum mit
diesem Zeitpunkt auf ihn über. Die Ware wird vom Verkäufer für ihn treuhänderisch verwahrt.
e) Durch Anreicherung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Abfüllung der Ware wird das Eigentumsrecht nicht
berührt. Bei Verarbeitung der Ware, auf der ein Eigentums vor - behalt ruht, insbesondere zu Federweißem,
Traubensaft, Süßreserve, Wein, Sekt, Wermut, Weinbrand, Essig oder weinhaltigen Getränken, wird der
Verarbeiter für den Eigentümer tätig, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Der
Eigentümer gilt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, der Verarbeiter als Verwahrer für den Eigentümer. Bei
Verarbeitung, Bearbeitung, Verschnitt oder Abfüllung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem
Kommissionär gehörenden Waren, steht dem Kommissionär der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, des Verschnittes oder der Abfüllung zu. Erwirbt der Käufer das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Ver trags - partner einig, dass der Käufer dem
Kommissionär im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bearbeiteten, verschnittenen oder abgefüllten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann
berechtigt, wenn er dem Kommissionär hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach
Verarbeitung, Bearbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers
stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
voller Höhe an den Kommissionär ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung, Bearbeitung,
Verschnitt, Abfüllung - zusammen mit nicht dem Kommissionär gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Kommissionär nimmt die Abtretung
an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Kommissionärs, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der
Kommissionär, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kommissionär kann verlangen, dass der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
g) Übersteigen die vom Käufer gewährten Sicherheiten die Forderung des Weinkommissionärs um mehr als
10 %, so ist auf Verlangen des Käufers der Weinkommissionär verpflichtet, nach seiner Wahl die über diese
Deckungsgrenze hinausgehenden Sicherheiten freizugeben.
h) Bis zur Zahlung des Kaufpreises durch den Kommissionär an den Verkäufer besteht für den Verkäufer
Eigentumsvorbehalt in der unter dieser Ziff. 6. festgelegten Form.
7. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten
(z.B. für eine Kreditversicherung) gehen zu Lasten des Käufers und sind unverzüglich nach Aufgabe dem
Weinkommissionär in bar zu vergüten. Das Gleiche gilt auch für die auf den Rechnungen gesondert
aufgeführte Mehrwertsteuer.
8. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks bedeutet keine Stundung der Kaufpreisschuld. Die
Geltendmachung der Sicherungsrechte, insbesondere die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ist nicht
als Rücktritt vom Vertrag zu werten. Dieser ist vielmehr ausdrücklich zu erklären. Die Sicherungsrechte können
schon vor Fälligkeit der Ansprüche des Kommissionärs geltend gemacht werden, wenn die Besorgnis besteht,
dass der Käufer bei Fälligkeit seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
9. Beanstandungen beim Bezug der Ware sind nur innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig.
Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu
prüfen. Zusammen mit der Beanstandung sind zwei Proben der beanstandeten Ware dem Kommissionär
einzusenden. Das Abladen vom LKW gilt als Annahme der Ware.
10. Bei Mengen unter 300 I bzw. 400 Flaschen wird ein Kleinmengenzuschlag von 3 % erhoben.
11. Der Verkäufer sichert zu, dass die verkaufte Ware allen Bestimmungen des Wein- und Lebensmittelrechts,
sowie anderen rechtlichen Bestimmungen entspricht.
12. a) Für Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Weinkommissionär und Käufer ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Wohnsitz oder der Ort der gewerblichen Niederlassung des Weinkommissionärs.
b) Bei Auslandsgeschäften gilt deutsches Recht.
13. Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann als vereinbart, was dem Zweck
der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
AGB
Verkauf von Weinen aus allen deutschen Weinanbaugebieten